Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

86/13/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0177 E 16. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungserklärung iSd Paragraph 250, Absatz eins, Litera b, BAO hindert die Berufungsbehörde nicht, den Bescheid in allen Belangen gemäß Paragraph 289, BAO abzuändern, sohin auch in Bereichen, die von der Partei von vornherein nicht in Streit gezogen oder die nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis Stoll, BAO Handbuch, Seite 619).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/13/0053

Besprechung in:

ÖStZB 1991/429;