Es ist nach dem E des VfGH vom 28.2.1983, V 39/80, VfSlg 9642/1983 rechtlich zulässig, dass eine Marktordnung Regelungen über die Verwendung der zum Markgebiet bestimmten Grundflächen für den Fahrzeugverkehr enthält, da es sich dabei um zur Sicherung der Abhaltung des Marktes iSd § 324 Abs 1 GewO erlassene und damit um Normen handelt, die ein Verhalten für einen Teilbereich des zum Sachgebiet der Angelegenheiten des Gewerbes nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG gehörenden Marktverkehrs regeln. Zur Sachmaterie des Gewerbes gehört auch die Normierung von Zwangsrechten und Zwangsverpflichtungen die der Durchsetzung der auf die Veranstaltung des Marktes bezogenen Verhaltensnormen dienen, so auch Regelungen, die die Abschleppung eines der Marktordnung zuwider aufgestellten Fahrzeuges rechtfertigen.Es ist nach dem E des VfGH vom 28.2.1983, römisch fünf 39/80, VfSlg 9642 aus 1983, rechtlich zulässig, dass eine Marktordnung Regelungen über die Verwendung der zum Markgebiet bestimmten Grundflächen für den Fahrzeugverkehr enthält, da es sich dabei um zur Sicherung der Abhaltung des Marktes iSd Paragraph 324, Absatz eins, GewO erlassene und damit um Normen handelt, die ein Verhalten für einen Teilbereich des zum Sachgebiet der Angelegenheiten des Gewerbes nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gehörenden Marktverkehrs regeln. Zur Sachmaterie des Gewerbes gehört auch die Normierung von Zwangsrechten und Zwangsverpflichtungen die der Durchsetzung der auf die Veranstaltung des Marktes bezogenen Verhaltensnormen dienen, so auch Regelungen, die die Abschleppung eines der Marktordnung zuwider aufgestellten Fahrzeuges rechtfertigen.