Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
85/03/0073
Auf einer Gemeindestraße wird eine auf Paragraph 89, a Absatz 2, StVO gestützte Amtshandlung (hier: die über Ersuchen eines Beamten des Marktamtes durch Beamte der BPolDion Salzburg veranlasste Abschleppung) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Paragraph 94, d Ziffer 15, StVO vorgenommen. In Salzburg ist eine derartige Maßnahme daher gem Paragraph 41, Absatz 2, Slbg Stadtrechtes 1966 dem Bgm zuzurechnen.