Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

85/03/0073

Rechtssatz

Bezeichnet der Bf in einer Beschwerde gegen eine Maßnahme gem Paragraph 89, a Absatz 2, StVO einerseits die Stadtgemeinde Salzburg und andererseits dei BPolDion Salzburg als belangte Behörde, wobei er ausführt, weshalb es ihm unzumutbar sei, genauere Angaben zu machen, so reichen diese Angaben - wenngleich es sich bei der Stadtgemeinde Salzburg nicht um eine Behörde, sondern um einen Rechtsträger handelt - hin, um die bekämpfte Maßnahme eindeutig der belangten Behörde zurechnen zu können (Hinweis E 18.9.1985, 85/03/0099).