Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

85/03/0073

Rechtssatz

Im Falle der Abschleppung eines vermieteten Kfz kann nur der Mieter, nicht aber auch der Vermieter die behauptete Ausübung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfen. Die Beschwerde des Vermieters ist zurückzuweisen (Hinweis B 25.2.1983, 2971/80, VwSlg 10984 A/1983 hinsichtlich Leasinggeber).