Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 324

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 324

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch drei. Hauptstück

Märkte

Paragraph 324,
  1. Absatz eins,Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen und Marktzeiten, von jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und verkauft werden dürfen.
  2. Absatz 2,Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 324 bis 332, 368 Ziffer 16, sowie Ziffer 17,, soweit Ziffer 17, die Paragraphen 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.
  4. Absatz 4,Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren, deren Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070311

Alte Dokumentnummer

N5197418710S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P324/NOR12070311

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