Der Tatbestand, an den die Beitragspflicht geknüpft wird, ist mit der Begründung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verwirklicht; gemäß § 10 Abs 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung und gemäß § 55 leg cit sind die allgemeinen Beiträge, sofern nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.Der Tatbestand, an den die Beitragspflicht geknüpft wird, ist mit der Begründung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verwirklicht; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung und gemäß Paragraph 55, leg cit sind die allgemeinen Beiträge, sofern nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.