Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
2158/77
Von einer wesentlichen Erschwerung der Einbringung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine keineswegs zweifelhafte vollständige Hereinbringung künftiger Beiträge erst - z. B. wegen einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit - durch die Exekution zu bewirken sein wird. Der Sicherstellungsauftrag könnte in diesem Fall lediglich dazu dienen, die ersten Schritte einer solchen Exekution vorweg zu nehmen.