Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
2158/77
Der Sicherstellungsauftrag kann künftige Beitragszeiträume in jenem Ausmaß erfassen, das zur Erreichung des Zweckes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners, auf vermeidbare Härten und auf das Verbot der Schadenszufügung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) angemessen und vertretbar ist.