Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
2158/77
GRS wie 0746/73 E VS 9. Dezember 1974 VwSlg 8721 A/1974 RS 1
Die Einspruchsbehörde hat den im gerichtlichen Exekutionsverfahren schon in Vollzug gesetzten
Sicherstellungsauftrag - ohne Beachtung vorhandener Oppositionsgründe - allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.