Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
2158/77
Der Sicherstellungsauftrag ist ein Bescheid. Auch für ihn gilt, daß über eine Sache, die bereits Inhalt des Spruches eines früheren Sicherstellungsauftrages ist, nicht neuerlich abgesprochen werden darf. Durch den früher erlassenen Sicherstellungsauftrag ist in dessen Umfang der Anspruch auf Erlassung eines Sicherstellungsauftrages erschöpft.