Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
2158/77
Die Vollstreckbarkeit tritt ein, sobald die in der Einmahnung des rückständigen Betrages angegebene Zahlungsfrist - erfolglos - abgelaufen ist; der gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und 3 ASVG erst nach vorangegangener Mahnung auszufertigende Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern nur die zur Eintreibung der nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge gebotene Aufstellung über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten.