Unterläuft bei der Anbringung von Straßenverkehrszeichen ein Verstoß gegen § 48 Abs 3, zweiter Satz StVO idF vor der 6. Novelle, BGBl. Nr. 1976/412, so ist die damit verlautbarte Verordnung (§ 44 Abs 1 StVO idF vor der genannten Novelle) nicht gehörig kundgemacht (Hinweis E 9.7.1963, 2042/62 und 15.4.1964, 365/63).Unterläuft bei der Anbringung von Straßenverkehrszeichen ein Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz 3,, zweiter Satz StVO in der Fassung vor der 6. Novelle, BGBl. Nr. 1976/412, so ist die damit verlautbarte Verordnung (Paragraph 44, Absatz eins, StVO in der Fassung vor der genannten Novelle) nicht gehörig kundgemacht (Hinweis E 9.7.1963, 2042/62 und 15.4.1964, 365/63).