Verwaltungsgerichtshof
28.03.1977
0159/76
GRS wie 2006/62 E 28. Februar 1963 VwSlg 5981 A/1963 RS 1
Zur gesetzmäßigen Bezeichnung der Strecke innerhalb welcher das Parken verboten sein soll, ist es erforderlich, daß am Beginn dieser Strecke die Zusatztafel "Anfang" und am Ende die Zusatztafel "Ende" zum Verbotszeichen "Beschränkung für Halten und Parken" angebracht wird.