Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1977

Geschäftszahl

0159/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/62 E 28. Februar 1963 VwSlg 5981 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Zur gesetzmäßigen Bezeichnung der Strecke innerhalb welcher das Parken verboten sein soll, ist es erforderlich, daß am Beginn dieser Strecke die Zusatztafel "Anfang" und am Ende die Zusatztafel "Ende" zum Verbotszeichen "Beschränkung für Halten und Parken" angebracht wird.