Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen, auch im allgemeinen die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des § 26 Abs 1 AVG 1950 (Hinweis auf E 25.2.1960 1250/58 VwSlg 5222 A/1960). Diese Ermächtigung gilt auch für den Fall, dass die Vollmacht nicht einem Rechtsanwalt, sondern einem Familienmitglied erteilt wurde.Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen, auch im allgemeinen die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 (Hinweis auf E 25.2.1960 1250/58 VwSlg 5222 A/1960). Diese Ermächtigung gilt auch für den Fall, dass die Vollmacht nicht einem Rechtsanwalt, sondern einem Familienmitglied erteilt wurde.