Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1970

Geschäftszahl

1170/69

Rechtssatz

Das Schweigen der Partei zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels enthebt die Behörde nicht der Aufgabe, den maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu prüfen.