Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1970

Geschäftszahl

1170/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/68 E 3. Februar 1969 RS 6

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, AVG kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der das gesamte Verwaltungsverfahren beherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit dadurch eingeschränkt sei oder dadurch eine fehlerfreie Hinterlegung offenkundig werde.