Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1970

Geschäftszahl

1170/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/68 E 3. Februar 1969 RS 5

Stammrechtssatz

Das Verfahren zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufung ist vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht.