Verwaltungsgerichtshof
25.05.1970
1170/69
GRS wie 0739/68 E 3. Februar 1969 RS 4
Ist es nicht offenkundig, dass dem Zustellorgan kein Fehler unterlaufen ist, dann ist das allfällige Vorliegen eines Zustellfehlers im Berufungsverfahren zu prüfen.