Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1970

Geschäftszahl

1170/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/68 E 3. Februar 1969 RS 7

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsverfahren hat das Schweigen einer Partei nur dort den Verlust von Parteirechten zur Folge, wo dies der Gesetzgeber ausdrücklich anordnet.