Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die
die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren
Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten
erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das
Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur
gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren
führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).