Verwaltungsgerichtshof
16.11.2021
Ra 2020/03/0152
GRS wie 96/07/0222 E 20. Februar 1997 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die
die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren
Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten
erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das
Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur
gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren
führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L04