Verwaltungsgerichtshof
27.05.2009
2009/04/0104
GRS wie 96/07/0222 E 20. Februar 1997 RS 1
(Hier: Nur der erste Satz)
Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/04/0106
2009/04/0105
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X06