Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Geschäftszahl

96/07/0222

Rechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).