Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0222 E 20. Februar 1997 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die

die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren

Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer

Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten

erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das

Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur

gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren

führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090076.L01