Unter Einkommen als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Beihilfe ist unter Zugrundelegung des § 13 Abs 1 erster Satz KOVG - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs 4 bis 9 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geldform oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zur Auslegung dieses nicht weiter umschriebenen Einkommensbegriffes hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß die Grundsätze des Einkommensteurrechtes heranzuziehen, jedoch verschiedene, sich aus dem Zweck des Kriegsopferversorgungsgesetzes (bzw des Opferfürsorgegesetzes) ergebende Besonderheiten zu beachten sind (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0077). Da das Kriegsopferversorgungsgesetz bzw Opferfürsorgegesetz den Versorgungszweck in den Vordergrund stellt, muß auf die Bestimmung des Gesetzes besonderes Gewicht gelegt werden, daß nur das als Einkommen gelten kann, was zum Verbrauch übrig bleibt.Unter Einkommen als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Beihilfe ist unter Zugrundelegung des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KOVG - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 4 bis 9 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geldform oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zur Auslegung dieses nicht weiter umschriebenen Einkommensbegriffes hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß die Grundsätze des Einkommensteurrechtes heranzuziehen, jedoch verschiedene, sich aus dem Zweck des Kriegsopferversorgungsgesetzes (bzw des Opferfürsorgegesetzes) ergebende Besonderheiten zu beachten sind (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0077). Da das Kriegsopferversorgungsgesetz bzw Opferfürsorgegesetz den Versorgungszweck in den Vordergrund stellt, muß auf die Bestimmung des Gesetzes besonderes Gewicht gelegt werden, daß nur das als Einkommen gelten kann, was zum Verbrauch übrig bleibt.