(4)Absatz 4,Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Absatz 2,, jedoch ohne die Erhöhung nach Absatz 3,, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß Paragraphen 16 und 17,