(2)Absatz 2,Die Zusatzrente beträgt monatlich 2 440 S. Sie ist – abgesehen von der in Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 370 S.Die Zusatzrente beträgt monatlich 2 440 S. Sie ist – abgesehen von der in Absatz 4, enthaltenen Regelung – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,) gebühren, um je 370 S.