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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Absatz 2, die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
  2. Absatz 2,Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Absatz 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3,Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 538 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4,Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Absatz 2,, jedoch ohne die Erhöhung nach Absatz 3,, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß Paragraphen 16 und 17,
  5. Absatz 5,Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094296

Alte Dokumentnummer

N6195711653A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P12/NOR12094296

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