(1)Absatz eins,Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 bis 8 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.Unter Einkommen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 3 bis 8 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.