Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Unter Einkommen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 3 und 4 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
  2. Absatz 2,Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Absatz eins,) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen. Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.
  4. Absatz 4,Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Absatz 3, Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Absatz 2, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Zum Einkommen im Sinne der Absatz eins und 4 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Geldform, BGBl. Nr. 152/1957, BGBl. Nr. 148/1955

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019954

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P25/NOR40019954

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