Verwaltungsgerichtshof
12.12.1995
94/08/0015
GRS wie VwGH E 1991/10/30 90/09/0186 4
VwSlg 13520 A/1991
(hier: Übt ein Impfgeschädigter mit 100 prozentiger Minderung der Erwerbsfähigkeit aus beschäftigungstherapeutischen Gründen eine Beschäftigung aus, und erzielt er aus dieser Tätigkeit ein Einkommen, so sind diese Grundsätze bei der nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, HVG und Paragraph 12, Absatz 3, KOVG zu beurteilenden Frage, ob ein solcher Impfgeschädigter "im Falle eines Anspruches auf Grundrente und Zusatzrente" nach Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2, KOVG auch einen Anspruch auf eine Erhöhung der Zusatzrente nach Paragraph 12, Absatz 3, KOVG hätte, sinngemäß anzuwenden)
Unter Einkommen als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Beihilfe ist unter Zugrundelegung des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KOVG - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 4 bis 9 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geldform oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zur Auslegung dieses
nicht weiter umschriebenen Einkommensbegriffes hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß die Grundsätze des Einkommensteurrechtes heranzuziehen, jedoch verschiedene, sich aus dem Zweck des Kriegsopferversorgungsgesetzes (bzw des Opferfürsorgegesetzes) ergebende Besonderheiten zu beachten sind (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0077). Da das Kriegsopferversorgungsgesetz bzw Opferfürsorgegesetz den Versorgungszweck in den Vordergrund stellt, muß auf die Bestimmung des Gesetzes besonderes Gewicht gelegt werden, daß nur das als Einkommen gelten kann, was zum Verbrauch übrig bleibt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0016 E 12. Dezember 1995