die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 26a, 27, 27a, 46a, 28, 26b und 46) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit oder des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht;die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraphen 26 a, 27, 27 a, 46 a, 28, 26 b und 46) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit oder des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht;