Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8494 A/1973
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0765/72
Entscheidungsdatum
13.11.1973
Index
Baurecht - NÖ
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 1
(Vermerk: In diesem Umfang erstreckt sich die Bindung auf alle
beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der
Aufsichtsbehörde selbst; wird der betreffende Bescheid nicht
mittels Beschwerde bekämpft, so binden die den aufhebenden Spruch
tragenden Rechtsmeinungen auch den VwGH. Darauf fußt das Recht der
Parteien, im fortgesetzten Verfahren die Beachtung der Bindung in
diesem Umfang und die ihnen daraus erfliessenden Rechte auch
mittels Beschwerde an den VwGH durchzusetzen. Jener Teil der
Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides der darlegt,
in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des
Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt,
welche der in der Vorstellung geltend gemachten oder sonst in
Betracht kommenden Rechtsverletzungsmöglichkeiten mangels
tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des
gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätten, löst
deshalb keinerlei bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden
Spruch nicht trägt)
Stammrechtssatz
Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Art 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000765.X01
Im RIS seit
13.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Dokumentnummer
JWR_1972000765_19731113X01