Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1971

Geschäftszahl

1430/69

Rechtssatz

Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.