Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1973

Geschäftszahl

0836/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 1 (Vermerk: Die Verbindlichkeit eines vor einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes nicht oder erfolglos bekämpften aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides wird für das gesamte weitere Vorhaben in derselben Sache auch durch die die Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz tragenden Ausführungen in dessen Begründung bewirkt).

Stammrechtssatz

Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.