Verwaltungsgerichtshof
10.09.1974
0737/74
GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 1
Der Anrainer hat auf die Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde ein vom materiellen Baurecht unabhängiges subjektives Recht, d. h. es ist dieses auch dann durchsetzbar, wenn die Rechtsansicht eine Norm betrifft, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarn dient.
Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.