Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1972

Geschäftszahl

0293/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 1 (Vermerk: Die Gemeinde ist auch an eine unrichtige, jedoch in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Vorstellungsbehörde gebunden (hier: Gemeinde erhob gegen die Entscheidung der Landesregierung, dass über die Öffentlichkeit eines Fußweges mit Bescheid zu erkennen ist, keine Vorstellung an den VwGH).

Stammrechtssatz

Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.