Kontrollmeldungen waren "zur Sicherung des Anspruchs auf den Bezug" schon in § 13 AlVG 1920, StGBl. Nr. 153, vorgesehen. Es geht vor allem darum, dass sich die Arbeitslosen für das AMS verfügbar halten sollen, um diesem etwa die regelmäßige Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. den 3. Satz des § 49 Abs. 1 AlVG sowie etwa VwGH 19.9.2007, 2006/08/0172, mwN) und eine ausreichende Betreuung (insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung) zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332; VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, jeweils mwN).Kontrollmeldungen waren "zur Sicherung des Anspruchs auf den Bezug" schon in Paragraph 13, AlVG 1920, StGBl. Nr. 153, vorgesehen. Es geht vor allem darum, dass sich die Arbeitslosen für das AMS verfügbar halten sollen, um diesem etwa die regelmäßige Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen vergleiche den 3. Satz des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sowie etwa VwGH 19.9.2007, 2006/08/0172, mwN) und eine ausreichende Betreuung (insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung) zu ermöglichen vergleiche etwa VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332; VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, jeweils mwN).