Verwaltungsgerichtshof
10.03.2025
Ra 2022/08/0013
Die Bezeichnung anderer Meldestellen [gemeint: als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle] im Sinne der Ermächtigung des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG bedarf - wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung - einer Rechtsverordnung vergleiche VfGH 10.6.2024, römisch fünf 30/2023-9).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080013.L04