Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0043 E 18. April 2023 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die an den Revisionswerber ergangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Da somit keine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442). Das BVwG, das dennoch meritorisch über die Beschwerde entschieden hat, hat das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG belastet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080013.L01