Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0013

Rechtssatz

Enthält der Bescheid des AMS betreffend den Anspruchsverlust gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zwar noch keinen Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts, bewegt sich das BVwG aber innerhalb der Sache des Verfahrens, wenn es auf Grund der Beschwerde gegen diesen Bescheid den (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung feststehenden) Endzeitpunkt feststellt vergleiche zur Festsetzung eines [neuen] Sanktionszeitraums im Rechtsmittelverfahren schon VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165; ebenso - zum Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG - VwGH 4.4.2024, Ra 2022/08/0132, mH auf VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080013.L06