Verwaltungsgerichtshof
10.03.2025
Ra 2022/08/0013
GRS wie Ra 2022/08/0147 B 15. November 2022 RS 1
Eine Einstellung nach der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG 1977 ist - schon nach ihrem Wortlaut - nur bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen, nicht aber dann, wenn es um die (nur zu einem zeitlich befristeten Anspruchsverlust führende) Reaktion auf ein verpöntes Verhalten geht vergleiche in diesem Sinn - zum Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG 1977 - VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080013.L02