Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

E1E
E1P
E6J
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §19 Abs7 idF 2014/I/013
GSpG 1989 §50
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2014/I/013
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
VwGG §38b
VwGVG 2014 §52 Abs8
12010E049 AEUV Art49 Abs3
12010E056 AEUV Art56
12010E267 AEUV Art267
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
62011CJ0212 Jyske Bank Gibraltar VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
62018CO0645 Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?

2) Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2a) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

2b) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

2c) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

2d) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

3a) Ist Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3b) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

3c) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

3d) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
EuGH 62011CJ0212 Jyske Bank Gibraltar VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB
EuGH 62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB
EuGH 62018CO0645 Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170013.L02

Im RIS seit

17.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20200427L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
62008CJ0447 Sjöberg und Gerdin VORAB
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Der EuGH hat aufgrund des Vorlagebeschlusses des VwGH vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, mit Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, erkannt, dass Artikel 56, AEUV dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, in einem Verfahren über die Verhängung von Sanktionen wegen eines solchen Verstoßes speziell prüfen muss, ob die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Sanktionen unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit Artikel 56, AEUV vereinbar sind. Artikel 56, AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen Folgendes zwingend vorsieht:- die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen, sofern der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil steht;- die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtdauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sofern die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Taten nicht übermäßig lang ist, und - einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, sofern dieser Beitrag im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Artikel 47, der GRC verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt. Zur Durchführung der Prüfung des Sanktionssystems des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in Verbindung mit der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG sowie die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG im Hinblick auf Artikel 56, AEUV ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Sanktionen im Bereich der Glücksspiele zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass aber das Unionsrecht dieser Zuständigkeit Schranken setzt, da solche Regelungen die durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten nicht beschränken dürfen vergleiche EuGH 8.7.2010, Sjöberg und Gerdin, C-447/08 und C-448/08, EU:C:2010:415; 19.11.2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947). Alle Maßnahmen, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, sind als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen (EuGH 12.9.2019, Maksimovic C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723). Insoweit ist eine nationale Regelung, wie Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, die vorsieht, dass im Fall der Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die für sich genommen den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, gegen den Erbringer von Dienstleistungen Sanktionen verhängt werden, geeignet, die Ausübung dieser Freiheit weniger attraktiv zu machen, und stellt somit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar vergleiche EuGH 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723. Gleichwohl können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist vergleiche EuGH 12. 9.2019, Maksimovic C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0447 Sjöberg und Gerdin VORAB
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB
EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L08

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
E6J
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
62008CJ0447 Sjöberg und Gerdin VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB
62015CJ0524 Menci VORAB
62018CJ0679 OPR-Finance VORAB
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen vergleiche EuGH 8.7. 2010, Sjöberg und Gerdin, C-447/08 und C-448/08, EU:C:2010:415). Wenn sich ein Mitgliedstaat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern, ist diese im Unionsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere der nunmehr durch die GRC garantierten Grundrechte auszulegen. Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, EU:C:2014:281). Soweit das Unionsrecht die Mitgliedstaaten ermächtigt, von Artikel 56, AEUV abzuweichen und Beschränkungen für die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen aufzuerlegen, und sofern diese Beschränkungen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, - ist davon auszugehen, dass die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen zur Durchsetzung dieser Beschränkungen denselben zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht wie die Beschränkungen des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,. Die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen wegen Verstoßes gegen eine die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkende Regelung vermag grundsätzlich die Einhaltung dieser Regelung zu gewährleisten und ist daher geeignet, die Erreichung des hiermit verfolgten Ziels zu gewährleisten. Außerdem muss die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Taten entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist vergleiche EuGH 5.3.2020, OPR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167), wobei sich eine solche Anforderung insbesondere aus dem in Artikel 49, Absatz 3, der GRC verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen ergibt vergleiche EugGH 20.3.2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0447 Sjöberg und Gerdin VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB
EuGH 62015CJ0524 Menci VORAB
EuGH 62018CJ0679 OPR-Finance VORAB
EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L09

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L02

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
VwRallg
61992CJ0275 Schindler VORAB
62004CJ0338 Placanica VORAB
62008CJ0203 Sporting Exchange VORAB
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
62020CJ0077 K. M. VORAB
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, aus, dass hinsichtlich der Verhängung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten nicht ersichtlich ist, dass eine solche Sanktion für sich genommen im Hinblick auf die Schwere der fraglichen Taten unverhältnismäßig wäre, da von illegalem Automatenglücksspiel, das sich behördlichen Kontrollen naturgemäß entzieht und in welchem Bereich die zum Spielerschutz getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht überprüft werden können, eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgehen kann. Ausspielungen verleiten zu Ausgaben, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben können vergleiche EuGH 24.3.1994, Schindler, C-275/92, EU:C:1994:119; EuGH 6.3.2007, Placanica, C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133; EuGH 3.6.2010, Sporting Exchange, C-203/08, EU:C:2010:307; EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582). Was die Höhe der Mindestgeldstrafe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion das Verhältnis zwischen der Höhe der möglichen Geldstrafe und dem wirtschaftlichen Gewinn aus der begangenen Tat zu berücksichtigen, um die Verantwortlichen von der Begehung einer solchen Tat abzuschrecken vergleiche EuGH 11.2.2021, K. M., C-77/20, EU:C:2021:112). Es muss sich jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vergewissern, dass der auf diese Weise festgesetzte Mindestbetrag nicht außer Verhältnis zu diesem Vorteil steht. Zu dem Umstand, dass die nationale Regelung des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, keine Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht, ist festzustellen, dass zwar die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe in Verbindung mit der Kumulation von Geldstrafen ohne Höchstgrenze, wenn die Tat mehrere nicht bewilligte Glücksspielautomaten betrifft, zur Verhängung finanzieller Sanktionen in erheblicher Höhe führen kann. Die in Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, genannten Strafhöhen wurden mit der Regierungsvorlage 24 BlgNR 25. GP, 22 f, eingeführt. Eine solche Maßnahme ermöglicht es ua, dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen zu begegnen und so das illegale Angebot zunehmend unattraktiv zu machen, so dass sie als solche nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es ist jedoch auch Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu diesem Vorteil steht. Was die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Verhängung einer solchen Sanktion an sich im Hinblick auf Art und Schwere der in Rede stehenden Taten unverhältnismäßig wäre, da sie gewährleisten soll, dass diese Taten im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wirksam geahndet werden können. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verhängung einer solchen Sanktion in jedem Einzelfall durch stichhaltige Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss vergleiche EGMR, 19.1.2021, Lacatus/Schweiz, CE:ECHR:2021:0119JUD001406515), da diese angesichts der daraus resultierenden Folgen für die betroffene Person besonders schwerwiegend ist vergleiche EuGH 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C 148/18, EU:C:2019:723).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L10

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L03

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16 Abs2
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
62011CJ0199 Otis VORAB
62015CJ0205 Toma VORAB
62018CJ0482 Google Ireland VORAB
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf pro Übertretung höchstens zwei Wochen betragen. Insoweit stellt der EuGH im Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, fest, dass - wenn jeder Glücksspielautomat oder Eingriffsgegenstand die Verhängung einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen kann und die anwendbare Regelung keine Höchstgrenze der Gesamtdauer der zulässigen Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht - die Kumulation solcher Sanktionen zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von erheblicher Dauer führen kann, die möglicherweise nicht der Schwere der festgestellten Übertretungen entspricht, für die die geltende Regelung nur Geldstrafen vorsieht. Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe der Fall ist. Der Umstand, dass eine allgemeine Untergrenze für Ersatzfreiheitsstrafen nicht besteht, da eine solche Strafe der verhängten Geldstrafe entsprechen muss, kann jedoch nicht ausschlaggebend sein, da eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht allein dadurch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen kann, dass mitgliedstaatliche Behörden sie nach freiem Ermessen herabsetzen können vergleiche EuGH 3.3.2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141). Was die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtsgebühren grundsätzlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerichtssystems beitragen, da sie eine Finanzierungsquelle für die gerichtliche Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen vergleiche EuGH 30.6.2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci, C-206/15, EU:C:2016:499). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschreibung eines solchen Beitrags an sich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es ist indes Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass ein solcher Beitrag zu den Kosten, da er auf der Grundlage eines Prozentsatzes der Höhe der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben wird, bei der konkreten Festsetzung seiner Höhe und angesichts der fehlenden Höchstgrenze dieser Geldstrafe im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Artikel 47, der GRC verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt vergleiche EuGH 6.11.2012, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0199 Otis VORAB
EuGH 62015CJ0205 Toma VORAB
EuGH 62015CJ0524 Menci VORAB
EuGH 62018CJ0482 Google Ireland VORAB
EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L11

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L04

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E1E
E6J
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
12010E049 AEUV Art49
12010E056 AEUV Art56
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einrichtung staatlicher Monopole ist eine Maßnahme, die den in Artikel 56, AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr und die in Artikel 49, AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit beschränkt. Eine solche Monopolregelung, die insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, kann jedoch zur Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen vergleiche z.B. EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07, Rn. 79). Solche "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" sind Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 41, mwN), wobei Artikel 56, AEUV einer Regelung entgegensteht, die nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen vergleiche Pfleger, Rn. 56).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L05

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VwRallg
12010E056 AEUV Art56
62011CJ0212 Jyske Bank Gibraltar VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Verhinderung und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stellen legitime Ziele dar, zu deren Erreichung sich die Mitgliedstaaten sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene verpflichtet haben. Dabei ist die Bekämpfung der Geldwäsche, die Teil des Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung ist, ein legitimes Ziel, das eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann vergleiche EuGH 25.4.2013, Jyske Bank Gibraltar Ltd., C-212/11). Die Mitgliedstaaten verfügen nach dieser Judikatur "im Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Soweit die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen beachtet werden, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten in Bezug auf Spiele und Wetten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen" vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0212 Jyske Bank Gibraltar VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L06

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
12010E056 AEUV Art56
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Sofern die Beschränkungen für Glücksspieldienstleistungen den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, ist davon auszugehen, dass auch die Verhängung von Sanktionen zur Durchsetzung dieser Beschränkungen denselben zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht vergleiche EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L05

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L07

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §50
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §22
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010E056 AEUV Art56
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Jede der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 inkriminierten Handlungen bildet in Ansehung jedes einzelnen Glücksspielautomaten (oder anderen Eingriffsgegenstandes) eine eigene Verwaltungsübertretung, für die iSd. Paragraph 22, VStG nebeneinander Strafen zu verhängen sind vergleiche VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055). Im Rahmen der Bemessung der Geldstrafen sieht der Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, im Falle des unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen für jede Übertretung eine Mindeststrafe von € 3.000,-- und eine Höchststrafe von € 30.000,-- vor. Wenn es Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 verbietet, Glücksspiele ohne Konzession und damit auch ohne Aufsicht hinsichtlich des Spielerschutzes zu veranstalten, zu organisieren, unternehmerisch zugänglich zu machen oder sich an ihnen als Unternehmer zu beteiligen, so tragen u.a. die Festlegung des normativen Rahmens für die behördliche Aufsicht in Paragraph 50, GSpG 1989 und die damit einhergehende strikte behördliche Kontrolle ausreichend Sorge dafür, dass die Ziele des Gesetzgebers (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden vergleiche VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049): Übertretungen des GSpG 1989 müssen wirkungsvoll geahndet werden, um dem mit einem Konzessionssystem kombinierten Monopolsystem zum Durchbruch zu verhelfen, weil es andernfalls wirkungslos wäre. Die Beachtung des Monopols (seiner Effizienz) ist vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH sicherzustellen vergleiche EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07). Die Verhängung von Sanktionen wegen des Verstoßes gegen eine die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkende Regelung vermag nämlich grundsätzlich die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten und ist daher geeignet, die Erreichung der verfolgten Ziele (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) zu gewährleisten vergleiche EuGH14.10.2021, MT, C-231/20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L08

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §19 Abs7
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Übertretungen handelt es sich nicht etwa um die Übertretungen bloßer Ordnungsvorschriften, die administrativen Zwecken dienen. Vielmehr soll das Monopol gegen Personen gesichert werden, die keine Regelungen hinsichtlich des Spielerschutzes einzuhalten haben und sich keiner Aufsicht (etwa im Hinblick auf die Unterbindung von Geldwäsche, vergleiche Paragraph 19, Absatz 7, GSpG) zu unterwerfen haben. Sanktioniert wird beispielsweise das Veranstalten verbotener Ausspielungen mit Glücksspielapparaten, die notorisch ein besonders hohes Suchtpotential und daher eine besonders hohe Gefährlichkeit mit sich bringen vergleiche hiezu VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 79). Paragraph 52, Absatz 2, GSpG stellt dabei auf die Anzahl der Eingriffsgegenstände (insbes. auf die Anzahl der Glücksspielautomaten) ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L04

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L09

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
34 Monopole

Norm

EURallg
GSpG 1989
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 ist geeignet, die mit dem GSpG 1989 verfolgten Ziele der Verhinderung verbotener Glücksspiele zu erreichen und eine tatsächliche Befolgung der Vorschriften des GSpG 1989 sicherzustellen, weil die Bestimmung so ausgestaltet ist, dass sie abschreckend wirkt. Die Höhe der Summe der Strafen ergibt sich aus der Anzahl der verwendeten Glücksspielautomaten (oder Eingriffsgegenstände) vergleiche EuGH14.10.2021, MT, C-231/20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L06

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L10

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §22
12010E056 AEUV Art56
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Verhängung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ist aufgrund der Schwere der Übertretungen nicht unverhältnismäßig: Von illegalem Automatenglücksspiel, das sich der behördlichen Kontrolle naturgemäß entzieht und in dem die zum Spielerschutz getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht überprüft werden können, geht eine besondere Sozialschädlichkeit aus vergleiche EuGH14.10.2021, MT, C-231/20). Die gesetzlichen Mindestgeldstrafen in Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 sind daher selbst in jenen Fällen, in denen - mangels Höchstgrenze im Fall der Kumulation - vor den Übertretungen zunächst nicht gesagt werden kann, wie hoch die Summe der Geldstrafen insgesamt ausfallen wird, vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns aus den begangenen Taten, der umso höher ausfällt, je mehr Geräte aufgestellt werden, sowie der gebotenen Abschreckung grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Nach der Judikatur des EuGH ist jedoch bei der Anwendung im Einzelfall sicherzustellen, dass bei jeder Bemessung der festzusetzenden Geldstrafen vor dem Hintergrund der jeweiligen Strafzumessungsgründe nach den Vorgaben des VStG die Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil stehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L07

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L11

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2 idF 2013//033

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L12

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L12

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16 Abs2

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 10

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von Paragraph 16, Absatz 2, VStG Abweichendes vorgesehen vergleiche VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt daher maximal zwei Wochen pro Übertretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L13

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L13

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b
VStG §9 Abs7
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 12

Stammrechtssatz

Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt gemäß Paragraph 54 b, VStG voraus, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist (VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen vergleiche VfSlg. 12.255 aus 1990,). Keine Uneinbringlichkeit liegt jedoch vor, wenn eine andere Person für die verhängte Geldstrafe haftet; dies ist etwa bei Ausspruch der Haftung einer juristischen Person gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG der Fall. Erst wenn sich die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die haftende Person herausstellt, ist der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zulässig vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei 1122 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L14

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L14

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 Abs2 idF 2013//033
VStG §22
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die gesetzliche Normierung von Ersatzfreiheitsstrafen ist angesichts der Art und Schwere der Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 nicht von Vorneherein unverhältnismäßig, weil diese Sanktion gewährleisten soll, dass diese Taten auch im Fall der - wegen der infolge der üblicherweise ausgesprochenen Haftung zwar unwahrscheinlichen - Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wirksam geahndet werden können. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnte jedoch Die Kumulation solcher Sanktionen zu einer Summe von Ersatzfreiheitsstrafen von erheblicher Dauer führen, die möglicherweise nicht der Schwere der festgestellten Übertretungen entspricht, für die die geltende Regelung nur Geldstrafen vorsieht vergleiche EuGH14.10.2021, MT, C-231/20). Es ist daher im Einzelfall in Anwendung des Paragraph 16, VStG sicherzustellen, dass dies nicht der Fall ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L15

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L15

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010E056 AEUV Art56
62020CJ0231 M.T. VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Gebühren, der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG, tragen zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerichtssystems bei, weil sie eine Finanzierungsquelle für die gerichtliche Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen. Die nationalen Gerichte haben jedoch im Einzelfall zu beachten, dass die konkrete Festsetzung im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten weder überhöht ist noch den Zugang zu den Gerichten verletzt vergleiche EuGH14.10.2021, MT, C-231/20). Dass der nach einem fixen, verhältnismäßig geringen Prozentsatz der wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem GSpG 1989 verhängten Geldstrafe für jeden Glückspielautomaten (oder Eingriffsgegenstand) - und damit für jede Übertretung - gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu bemessende Verfahrenskostenbeitrag - was seine Gesamtsumme anlangt - im Ergebnis überhöht wäre, ist wegen des bei einer größeren Anzahl solcher Geräte im Regelfall höheren Verfahrensaufwands nicht zu erkennen. Das Unionsrecht steht daher der Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags nach den Vorgaben des Paragraph 64, VStG grundsätzlich nicht entgegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L16

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L16

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

E1E
E1P
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989, für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 und für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG sind grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, der GRC vereinbar. Sofern im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens bzw. der Normierung des Verfahrenskostenbeitrages nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen, sowie, dass die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafen der Schwere der Übertretungen entspricht und dass der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht überhöht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L17

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L17

Rechtssatz für Ra 2020/17/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs3
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
StGB §32
StGB §33
StGB §34
StGB §35
VStG §19 Abs2 idF 2013/I/033
VStG §19 idF 2013/I/033
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist: Die Behörde bzw. das VwG hat dabei zunächst die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu bewerten. In der Folge sind bei der Strafbemessung die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das VwG hat für zehn Übertretungen zehn Geldstrafen zu jeweils € 4.000,-- sowie zehn Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag festgesetzt. Es ist bei der Bemessung der jeweiligen Geldstrafe für die Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 über den Mindestbetrag von € 3.000,-- pro Gerät hinausgegangen. Begründend führte das VwG aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Rw zum Kontrollzeitpunkt zehn illegale Glücksspielgeräte aufgestellt gehabt habe, habe mit der Verhängung der Mindeststrafe von € 3.000,-- pro Gerät nicht das Auslagen gefunden werden können. Mit seiner Strafbemessung setzt sich das VwG über das sich aus Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot hinweg, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen vergleiche VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265). Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (z.B. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0735). Da im Revisionsfall die Anzahl der Glücksspielautomaten bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042; VwGH 25.4.2017, Ra 2017/09/0012).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L18

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020170013_20211210L18