Verwaltungsgerichtshof
10.12.2021
Ra 2020/17/0013
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021
GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 12
Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt gemäß Paragraph 54 b, VStG voraus, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist (VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen vergleiche VfSlg. 12.255 aus 1990,). Keine Uneinbringlichkeit liegt jedoch vor, wenn eine andere Person für die verhängte Geldstrafe haftet; dies ist etwa bei Ausspruch der Haftung einer juristischen Person gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG der Fall. Erst wenn sich die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die haftende Person herausstellt, ist der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zulässig vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei 1122 f).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L14