Verwaltungsgerichtshof
10.12.2021
Ra 2020/17/0013
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021
Die gesetzliche Normierung von Ersatzfreiheitsstrafen ist angesichts der Art und Schwere der Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 nicht von Vorneherein unverhältnismäßig, weil diese Sanktion gewährleisten soll, dass diese Taten auch im Fall der - wegen der infolge der üblicherweise ausgesprochenen Haftung zwar unwahrscheinlichen - Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wirksam geahndet werden können. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnte jedoch Die Kumulation solcher Sanktionen zu einer Summe von Ersatzfreiheitsstrafen von erheblicher Dauer führen, die möglicherweise nicht der Schwere der festgestellten Übertretungen entspricht, für die die geltende Regelung nur Geldstrafen vorsieht vergleiche EuGH14.10.2021, MT, C-231/20). Es ist daher im Einzelfall in Anwendung des Paragraph 16, VStG sicherzustellen, dass dies nicht der Fall ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L15