Verwaltungsgerichtshof
10.12.2021
Ra 2020/17/0013
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021
GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 1
Die Einrichtung staatlicher Monopole ist eine Maßnahme, die den in Artikel 56, AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr und die in Artikel 49, AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit beschränkt. Eine solche Monopolregelung, die insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, kann jedoch zur Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen vergleiche z.B. EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07, Rn. 79). Solche "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" sind Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 41, mwN), wobei Artikel 56, AEUV einer Regelung entgegensteht, die nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen vergleiche Pfleger, Rn. 56).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L01