Verwaltungsgerichtshof
10.12.2021
Ra 2020/17/0013
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021
GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 3
Bei den in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Übertretungen handelt es sich nicht etwa um die Übertretungen bloßer Ordnungsvorschriften, die administrativen Zwecken dienen. Vielmehr soll das Monopol gegen Personen gesichert werden, die keine Regelungen hinsichtlich des Spielerschutzes einzuhalten haben und sich keiner Aufsicht (etwa im Hinblick auf die Unterbindung von Geldwäsche, vergleiche Paragraph 19, Absatz 7, GSpG) zu unterwerfen haben. Sanktioniert wird beispielsweise das Veranstalten verbotener Ausspielungen mit Glücksspielapparaten, die notorisch ein besonders hohes Suchtpotential und daher eine besonders hohe Gefährlichkeit mit sich bringen vergleiche hiezu VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 79). Paragraph 52, Absatz 2, GSpG stellt dabei auf die Anzahl der Eingriffsgegenstände (insbes. auf die Anzahl der Glücksspielautomaten) ab.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L04