Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0013

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Verhinderung und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stellen legitime Ziele dar, zu deren Erreichung sich die Mitgliedstaaten sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene verpflichtet haben. Dabei ist die Bekämpfung der Geldwäsche, die Teil des Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung ist, ein legitimes Ziel, das eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann vergleiche EuGH 25.4.2013, Jyske Bank Gibraltar Ltd., C-212/11). Die Mitgliedstaaten verfügen nach dieser Judikatur "im Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Soweit die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen beachtet werden, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten in Bezug auf Spiele und Wetten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen" vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L02