Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

E1E
E6J
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §3
12010E049 AEUV Art49
12010E056 AEUV Art56
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Die Einrichtung staatlicher Monopole ist eine Maßnahme, die den in Artikel 56, AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr und die in Artikel 49, AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit beschränkt. Eine solche Monopolregelung, die insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, kann jedoch zur Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen vergleiche z.B. EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07, Rn. 79). Solche "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" sind Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen vergleiche EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 41, mwN), wobei Artikel 56, AEUV einer Regelung entgegensteht, die nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen vergleiche Pfleger, Rn. 56).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L12

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

E6J
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §50
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Wenn es Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verbietet, Glücksspiele ohne Konzession und damit auch ohne Aufsicht hinsichtlich des Spielerschutzes zu veranstalten, zu organisieren, unternehmerisch zugänglich zu machen, oder sich an ihnen als Unternehmer zu beteiligen, so tragen, wie der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Prüfung der Zulässigkeit der Einrichtung eines Glücksspielmonopols mehrfach ausgesprochen hat, u.a. die Festlegung des normativen Rahmens für die behördliche Aufsicht in Paragraph 50, GSpG und die damit einhergehende strikte behördliche Kontrolle ausreichend Sorge dafür, dass die Ziele des Gesetzgebers (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden vergleiche VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mwN): Übertretungen des GSpG müssen wirkungsvoll geahndet werden, um dem mit einem Konzessionssystem kombinierten Monopolsystem zum Durchbruch zu verhelfen, weil es andernfalls wirkungslos wäre. Die Beachtung des Monopols (seiner Effizienz) ist vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH sicherzustellen vergleiche EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07, Rn. 84ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L02

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §19 Abs7
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Bei den in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Übertretungen handelt es sich nicht etwa um die Übertretungen bloßer Ordnungsvorschriften, die administrativen Zwecken dienen. Vielmehr soll das Monopol gegen Personen gesichert werden, die keine Regelungen hinsichtlich des Spielerschutzes einzuhalten haben und sich keiner Aufsicht (etwa im Hinblick auf die Unterbindung von Geldwäsche, vergleiche Paragraph 19, Absatz 7, GSpG) zu unterwerfen haben. Sanktioniert wird beispielsweise das Veranstalten verbotener Ausspielungen mit Glücksspielapparaten, die notorisch ein besonders hohes Suchtpotential und daher eine besonders hohe Gefährlichkeit mit sich bringen vergleiche hiezu VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 79). Paragraph 52, Absatz 2, GSpG stellt dabei auf die Anzahl der Eingriffsgegenstände (insbes. auf die Anzahl der Glücksspielautomaten) ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L03

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Die in Paragraph 52, Absatz eins, GSpG formulierten Tatbilder unterscheiden sich durch die tatbestandsmäßig umschriebene Handlung und in dem von ihnen typisierten Unrecht bereits deutlich von jenen Tatbildern, hinsichtlich deren Verwirklichung der EuGH in seiner Judikatur die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Sanktion verneint hat. Hier ist der Normzweck darin gelegen, eine unrechtmäßige Handlung zu unterbinden, die eine hohe Sozialschädlichkeit aufweist. Bei den in Paragraph 52, Absatz eins, GSpG umschriebenen Tatbildern handelt sich daher gerade nicht um die Verletzung einer bloßen Anmelde- oder Umtauschverpflichtung, sondern um die Beeinträchtigung gewichtiger öffentlicher Interessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L04

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist geeignet, die mit dem GSpG verfolgten Ziele der Verhinderung verbotener Glücksspiele zu erreichen und eine tatsächliche Befolgung der Vorschriften des GSpG sicherzustellen, weil die Bestimmung so ausgestaltet ist, dass sie abschreckend wirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L04

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L05

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

E6J
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
62014CJ0255 Chmielewski VORAB
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Die Höhe der Summe der Strafen bemisst sich vorliegend danach, mit wie vielen Geräten (oder Eingriffsgegenständen) jeweils eine Übertretung begangen wurde. Da es sich bei der Bemessung jeder einzelnen Strafe gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG nur um eine Konstellation mit höchstens drei Geräten (oder Eingriffsgegenständen) handeln kann, beträgt bei drei Geräten (oder Eingriffsgegenständen) die höchstmögliche Summe der Geldstrafen EUR 30.000,--. Da nach der Judikatur des EuGH ein System, bei dem die Höhe der zu verhängenden Sanktion etwa von der Höhe der nicht gemeldeten Barmittel oder von der Anzahl der Arbeitnehmer abhängt, nicht per se unverhältnismäßig ist vergleiche zur Möglichkeit der Bemessung einer Sanktion anhand der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer: EuGH 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic, Rn. 41, bzw. zur Bemessung der Sanktion nach der Höhe der nicht angemeldeten Barmittel: EuGH 16.7.2015, C-255/14, Chmielewski, Rn. 26), ist es unter Beachtung dieser Rechtsprechung auch nicht von vornherein unverhältnismäßig, wenn das Gesetz die Anzahl der Geräte (oder Eingriffsgegenstände), mit denen Übertretungen begangen worden sind, in den Strafrahmen und damit letztlich auch die Strafbemessung einfließen lässt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen repressiven Maßnahmen die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist vergleiche Chmielewski, Rn. 22).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0255 Chmielewski VORAB
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L05

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L06

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

E6J
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Der erste Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG beinhaltet nicht nur eine klare Höchstgrenze für die einzelne Übertretung, sondern - das unterscheidet ihn von dem in der Rs. des EuGH, C-64/18, Maksimovic, einschlägigen Strafsatz des AVRAG - auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen. Der Strafsatz ist nämlich auf Übertretungen mit bis zu drei Glücksspielgeräten (oder Eingriffsgegenständen) beschränkt, was von vornherein eine Maximalstrafdrohung bewirkt. Die Summe der Geldstrafen darf dreimal EUR 10.000 (d.h. EUR 30.000,--) nicht überschreiten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Strafdrohung angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils unverhältnismäßig wäre.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L06

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L07

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §20

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Bei dem Verfahren zur Erteilung einer Konzession bzw. Bewilligung nach dem GSpG handelt es sich nicht bloß um einen Akt, bei dem seitens des Konzessionswerbers lediglich formalen Erfordernissen Genüge getan werden muss. Vielmehr ist aufgrund der äußerst geringen Zahl der zur Vergabe stehenden Konzessionen bzw. Bewilligungen und der hohen Anforderungen, die an einen Konzessionswerber gestellt werden, im Ergebnis davon auszugehen, dass das Durchführen von Glücksspielen im Regelfall verboten ist und nicht als Ausübung einer an sich erlaubten, von den Grundfreiheiten garantierten Tätigkeit angesehen werden kann. Die Verhängung strenger Strafen soll daher nicht die Ausübung einer jedermann eingeräumten Freiheit weniger attraktiv machen, sie soll vielmehr ihrer Intention nach das Veranstalten (Organisieren, Zugänglichmachen und sich daran unternehmerisch Beteiligen) aller Arten von Glücksspielen durch Personen ohne Konzession bzw. Bewilligung und die sich daraus ergebenden negativen Effekte für das Allgemeininteresse der Gesellschaft effektiv verhindern. Auch die Verhängung einer Mindeststrafe in Höhe von EUR 1.000,-- für jede erfolgte Übertretung mit einem Glücksspielgerät (oder Eingriffsgegenstand) ist dabei als verhältnismäßig anzusehen, wobei erneut berücksichtigt werden muss, dass in Ansehung besonderer Umstände Paragraph 20, VStG bei der Strafbemessung ohnehin die Unterschreitung der Mindeststrafe auf EUR 500,-- ermöglicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L07

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L08

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §64
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Der vom EuGH in seinem Urteil des EuGH, C-64/18, Maksimovic, abgehandelte Verfahrenskostenbeitrag (dort: des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG) ist - für sich alleine - nicht unvereinbar mit Unionsrecht; gemäß Rn. 46 dieses Urteils bewirkt vielmehr erst das Zusammenwirken der davor aufgezählten Vorgaben im Strafverfahren ein nicht angemessenes Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße. Ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß eines Prozentsatzes der Geldstrafe erreicht nämlich typischerweise erst im Zusammenwirken mit übermäßig hohen Geldstrafen ein unverhältnismäßiges Ausmaß und wird daher schon bei Beachtung der Kriterien betreffend die unionsrechtskonforme Bemessung einer Geldstrafe auf ein angemessenes Ausmaß begrenzt vergleiche dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn. 32). Im vorliegenden Revisionsfall wurde zwar kein Verfahrenskostenbeitrag nach Paragraph 52, VwGVG, jedoch einer gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. Angesichts der Verhältnismäßigkeit der in Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG vorgesehenen Geldstrafen erweist sich auch eine Verhängung eines solchen Verfahrenskostenbeitrages gemäß Paragraph 64, VStG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH als verhältnismäßig.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L08

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L09

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von Paragraph 16, Absatz 2, VStG Abweichendes vorgesehen vergleiche VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt daher maximal zwei Wochen pro Übertretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L11

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L10

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum VStG besteht zwischen der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe und der Geldstrafe insofern ein innerer Zusammenhang, als etwa bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Beschuldigte die Übertretung vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen hat: Würde etwa das Verwaltungsgericht eine behördlich festgesetzte Geldstrafe herabsetzen, weil anders als von der Behörde angenommen eine bloß fahrlässige Tatbegehung stattgefunden hat, so hätte dies auch in der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Niederschlag zu finden vergleiche näher VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L13

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L11

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b
VStG §9 Abs7
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt gemäß Paragraph 54 b, VStG voraus, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist (VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen vergleiche VfSlg. 12.255 aus 1990,). Keine Uneinbringlichkeit liegt jedoch vor, wenn eine andere Person für die verhängte Geldstrafe haftet; dies ist etwa bei Ausspruch der Haftung einer juristischen Person gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG der Fall. Erst wenn sich die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die haftende Person herausstellt, ist der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zulässig vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei 1122 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L09

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L12

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Weder die einzelnen Elemente der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß Paragraph 16, VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) - noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG - noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG, des Paragraph 16, VStG sowie des Paragraph 64, VStG somit nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L10

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L13